Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Söllradl GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt).

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das HGB und das ABGB.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am Nähesten kommen.

2. Anbote / Unterlagen

Alle Anbote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages können dem Auftraggeber berechnet werden.

Unterlagen, wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Kostenaufstellungen u.s.w., sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrags zusammenhängenden Unterlagen verbleiben dem Auftragnehmer.

Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzustellen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

3. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt.

Ergibt sich im Zuge der Werkerstellung, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend annehmen kann. Für einen darüber hinaus gehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.

4. Zahlungsbedingungen

Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als drei Monate ab Vertragsschluss vorgesehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis an die Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten und sonstiger Kostenfaktoren anzupassen.

Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Zinsen als vereinbart. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug mit einer Rate zum Terminverlust.

Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

Gerät der Auftraggeber in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung auf ihn über.

Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag gegenüber dem Auftragnehmer.

Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber hat den gelieferten Gegenstand bzw. das ausgeführte Werk auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen die Risiken von Beschädigung (beispielsweise durch Dritte oder Naturgewalten) und Diebstahl versichert zu halten; die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des gelieferten Gegenstandes im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Rechte aus der Weiterveräußerung des gelieferten Gegenstandes an den Auftragnehmer ab. Diese Zession ist dem Schuldner des Auftraggebers auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung zu übergeben.

Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen.

6. Leistungs- und Lieferfristen

Leistungs- oder Lieferfristen und Leistungs- oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wurde eine verbindliche Leistungs- oder Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen oder Materialien, Klärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer allfälligen Anzahlung. Die Leistungs- oder Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft angezeigt wurde.

Der Leistungs- oder Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, wie z. B. Krieg, Streik, Betriebsstörungen, Schlechtwetter etc. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder andere Arten der Mitwirkung, in Verzug gerät.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr für die gelieferte bzw. bearbeitete Sache geht mit Verzug des Auftraggebers auf diesen über. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen, nachdem ihm die Anzeige der Fertigstellung oder die Rechnung zugegangen ist, die Ware vom Auftragnehmer oder einer von diesem bezeichneten Stelle abholt. Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist vom Auftraggeber abgeholt, so ist der Auftragnehmer zum Selbsthilfeverkauf berechtigt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.

Verzug des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn er dem Auftragnehmer notwendige Teile, deren Übergabe er dem Auftragnehmer zugesagt hat, nicht rechtzeitig übergibt.

8. Gewährleistung

Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, entweder den Mangel zu verbessern oder eine Ersatzlieferung bzw. Leistung zu erbringen. Schlägt der Verbesserungsversuch fehl und will der Auftragnehmer keinen Ersatz leisten, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Preisminderung verlangen. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit zur Last.

9. Sicherheit auf der Baustelle / Haftung / beigestellte Helfer:

Ist der Auftraggeber selbst oder von diesem beigestellte Helfer auf der Baustelle – wenn auch unter Anleitung des Auftragnehmers – tätig, so ist ausschließlich der Auftraggeber für die Sicherheit dieses Personenkreises verantwortlich und hat die notwendigen und geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Einrichtungen zu treffen.

Der Auftraggeber darf weder selbst auf der Baustelle tätig werden, noch darf er das Tätigwerden von beigestellten Helfern zulassen, bevor nicht die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen von ihm getroffen wurden und er die von ihm beigestellten Helfer entsprechend über die Sicherheitsmaßnahmen belehrt hat.

Bei dem gegenständlichen Auftragsverhältnis handelt es sich jedenfalls nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter, sodass den Auftragnehmer keinerlei Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter treffen. Dies insbesondere deshalb, weil allenfalls beigestellte Helfer ausschließlich im Interesse des Auftraggebers am Bau tätig werden.

Sollte es zu wie auch immer gearteten Schadenersatzforderungen seitens vom Auftraggeber beigestellter Helfer gegen den Auftragnehmer kommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

10. Rücktritt vom Vertrag:

Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Vorauszahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet.

11. Abtretungsverbot:

Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Wels vereinbart.